>> Gründungsprotokoll
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Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie
und minimal-invasive Therapie
in der Deutschen Röntgengesellschaft
e.V. - DeGIR
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§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
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(1)
Die Gesellschaft führt
die Bezeichnung:
Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie
und minimal-invasive Therapie (DeGIR)
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Geschäftsstelle der DeGIR ist die Geschäftsstelle der DRG. |
§ 2
Zweck der Gesellschaft |
(1)
Zweck der DeGIR ist es, die Forschung und Fortbildung auf
dem Gebiet
der Interventionellen Radiologie als Bestandteil der Radiologie
zu fördern sowie die Rahmenbedingungen für die
Ausbildung in der interventionellen Radiologie in der Ausbildung
zum Radiologen ständig zu optimieren.
(2) Dies erfolgt insbesondere durch
- die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung in
der interventionellen Radiologie im Curriculum der Radiologie
und deren ständige Anpassung an neue Erfordernisse,
- die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches
aller in der interventionellen Radiologie tätigen Mitarbeiter
aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich,
- die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien
und Kongressen auf dem Gebiet der interventionellen Radiologie,
- die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen
Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene,
- eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft
für Interventionelle Radiologie (CIRSE).
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§ 3
Mitgliedschaft
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(1)
Vorraussetzung für
eine Mitgliedschaft in der DeGIR ist die Mitgliedschaft in
der Deutschen Röntgengesellschaft.
(2) Alle natürliche Personen, die Erfahrung in der interventionellen
Radiologie als Radiologen haben und die bereit sind, die Ziele
der Gesellschaft zu unterstützen können ordentliche
Mitglieder werden.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen
Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und
Ziele der Gesellschaft interessieren und bereit sind, die Zwecke
der DeGIR zu unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme
in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund
muss nicht mitgeteilt werden.
(5) Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag
des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die interventionelle
Radiologie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
gewählt werden.
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§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft |
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit,
Austritt, Austritt oder Auschluss aus der DRG, Ausschluss
oder Streichung.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es durch sein
Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt
hat.
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§ 5
Organe der Gesellschaft |
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand |
§ 6
Mitgliederversammlung
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in Verbindung
mit der wissenschaftlichen Jahrestagung
der Deutschen Röntgengesellschaft statt. Der Vorstand
kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen
Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern schriftlich – per Brief oder e-Mail oder
durch Veröffentlichung in der RöFo – bekannt
zu geben.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder
anwesend sind.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder. Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
- die Entlastung des amtierenden Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ü
ber Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter oder/und vom Schriftführer oder
von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
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§ 7
Wahl des Vorstandes
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(1)
Für den Vorstand dürfen
nur ordentliche Mitglieder der Deutschen Röntgengesellschaft
kandidieren.
(2) Kandidatenvorschläge für die Vorstandswahl müssen
spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin beim Vorstand eingereicht
werden
(3) Der Vorstand der DeGIR reicht beim Vorstand der DRG spätestens
vier Wochen vor dem Wahltermin die Liste der Kandidaten ein.
Der Vorstand der DRG hat ein Vetorecht.
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§ 8
Der Vorstand
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Der
Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden
und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die auf dem Gebiet
der interventionellen Radiologie tätig sein müssen.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren.
Ein Mitglied des Vorstandes wird dem Vorstand der DRG zur Kooptierung
in den DRG-Vorstand vorgeschlagen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich,
der Vorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für
die es gewählt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein
Amt jederzeit freiwillig niederlegen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand unterrichtet den Vorstand der DRG regelmäßig,
mindestens jedoch einmal jährlich zum Zeitpunkt des Jahreskongresses über
den Inhalt seiner Tätigkeit.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand der DRG
eine Geschäftsordnung.
Vertreter anderer Fachgesellschaften können mit beratender
Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden. Darüber entscheidet
der Vorstand.
Der Vorstand delegiert im Einvernehmen mit dem Vorstand der
Deutschen Röntgengesellschaft Vertreter in andere Fachgesellschaften
und Fachgremien.
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§ 9
Salvatorische Klausel / Inkrafttreten
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In
Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind,
gilt die Satzung der Deutschen Röntgengesellschaft e.V.
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Berlin
und München, den 18. Januar 2008
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie
und minimal-invasive Therapie
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft |
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